Eine Abmahnung wegen Streaming erhalten

Durch das 2017 erlassene Urteil des EuGH kann für illegales Streaming eine Abmahnung ins Haus flattern. Laut dem Europäischen Gerichtshof ist das Übertragen und Wiedergeben von Video- und Audiodaten urheberrechtlich geschützter Materialien über das Internet nicht erlaubt und darf mit entsprechenden Abmahnkosten belangt werden. Wenn Sie eine Abmahnung aufgrund von Streaming erhalten haben, ist der Gang zum Anwalt meist sinnvoll.

Nutzung von illegalen Streamingseiten

Streaming-Anbieter wie Amazons Prime Video oder Netflix stellen ihren Nutzern die neuesten Filme und Serien online zur Verfügung, die Dienste sind aber kostenpflichtig. Neben diesen legalen Optionen gibt es auch diverse Webseiten, die Filme und Co. umsonst zum Streaming anbieten. Die Frage nach der Legalität bei der Nutzung solcher Seiten war einige Zeit unbeantwortet. Da beim Streaming die Daten nur für eine gewisse Zeit auf dem heimischen Rechner verbleiben, bewegte man sich als User von Kino.to und ähnlichen Portalen in einer gesetzlichen Grauzone.

Die Verbreitung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Daten ist schon immer verboten. Durch das Urteil des EuGH wurde klargestellt, dass auch das Streaming illegal ist und juristisch verfolgt werden darf. Seit April 2017 sind die zwischengespeicherten Kopien, welche beim Streaming auf dem PC landen, ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Wenn Sie nur auf der Internetseite surfen, stellt dies keine Straftat dar. Auch das Registrieren, Anmelden oder Kommentieren ist erlaubt. Erst das Streaming der geschützten Daten ist rechtswidrig.

Kleine Gesetzeslücke und Verjährungsfrist

Um das erfolgte Streaming abmahnen zu können, muss dem Urheberrechtsverletzer sein Vergehen bewusst sein. Nach dem ergangenen Urteil des EuGH sollte die Illegalität des jeweiligen Streaming-Anbieters für Nutzer offensichtlich sein. Da nicht eindeutig geregelt ist, woran man die Seriosität erkennen kann, hat man vielleicht Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch. Es gibt einige Anwälte, die auf dieses Thema spezialisiert sind und die Gesetzeslücken eventuell zu Ihrem Vorteil nutzen können.

Zudem sollten Sie hinsichtlich der Abmahnung unbedingt prüfen, zu welchem Zeitpunkt sich die vorgeworfene Straftat denn ereignet haben soll. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt bei urheberrechtlichen Verletzungen bereits nach drei Jahren. Die Frist fängt zum Ende des Jahres an, in welchem der Urheber beziehungsweise Rechteinhaber die Erkenntnis über den Verstoß erlangt hat. Die Mahngebühren sollten deshalb besser nicht vor einer anwaltlichen Prüfung überwiesen werden, da die Aussicht auf eine spätere Erstattung gering ist.

Kosten, die mit einer Abmahnung entstehen können

Im Gegensatz zu den Geldstrafen, die beim Filesharing veranschlagt werden dürfen, sind die Abmahnkosten aufgrund von illegalem Streaming relativ gering. Bis zu 150 Euro sind pro Stream fällig. Der Europäische Gerichtshofs hat die maximale Höhe der Geldstrafe für illegales Streaming eindeutig vorgegeben. Dazu kommen noch die eigentlichen Streamingkosten, welche in der Regel im einstelligen Bereich liegen. Sollten in Ihrer Abmahnung wesentlich höhere Gebühren gefordert werden, ist es in jedem Fall ratsam, einen Anwalt aufzusuchen. Die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch stehen oftmals gut.

Der EuGH hat darüber hinaus festgelegt, dass der Urheberrechtsverletzer die entstandenen Anwaltskosten der gegnerischen Seite zu tragen hat. Diese können je nach Kanzlei sehr unterschiedlich ausfallen. Im Prinzip kann jeder einzelne illegale Stream abgemahnt und mit Geldbußen belangt werden. In der Summe kann da schon einiges zusammen kommen. Je höher der geforderte Betrag ist, desto wahrscheinlicher kann man der Abmahnung mit Erfolg widersprechen.

Eltern haften nicht zwingend für das illegale Streaming ihrer Kinder

Wenn Ihr minderjähriges Kind für die Zusendung der Abmahnung Streaming verantwortlich ist, können Sie Ihre Haftung unter Umständen umgehen. Wer nachweisen kann, dass der Nachwuchs über das rechtswidrige Verhalten bei der Nutzung einschlägiger Webseiten aufgeklärt wurde, darf nicht belangt werden. Allerdings muss man laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs den Namen des eigentlichen Urheberrechtsverletzers preisgeben, um einer Haftung zu entkommen. Gegebenenfalls kann Schadensersatz für Ihr nachlässiges Handeln gefordert werden.